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30 Jahre UN-Kinderrechte: Schule, Bildung, Leben

Am 20. November 1989 wurde von den Vereinten Nationen das Übereinkommen über die Rechte des Kindes verkündet. Aus Anlass des 30-jährigen Bestehens beschreiben und erklären wir in einer Beitragsserie die wesentlichen Inhalte dieser Völkerrechtskonvention für die Lebensspanne der Kindheit eines jeden Menschen.

In ihrem neunten (und letzten) Beitrag heben Gunther und Benjamin Moll die Bedeutung der Schulbildung, die Allgemeinen Bildungsziele und das „volle Leben“ hervor…

Schulbildung (Artikel 28)

Gunther und Benjamin Moll (re.) setzen sich für die Rechte der Kinder ein. (Foto: privat)

Nach der Kindergartenzeit steht für jedes Kind die Schulpflicht an – der Unterricht in einem Schulgebäude mit Lehrer*innen, Schulfächern und Lehrplänen. Der Staat erkennt hierbei das Recht des Kindes auf Bildung auf der Grundlage der Chancengleichheit an.

Die Schulzeit beginnt mit dem Besuch der Grundschule. Eine Schule für das Grundlegende – Sprache, Lesen, Schreiben, Rechnen, Denken, Heimat- und Sachkunde.

Für alle Kinder Pflicht, denn diese Schule vermittelt die Basis für Mitsprache, Teilhabe und Freiheit sowie für alle Kinder unentgeltlich, damit kein Kind ausgeschlossen wird. Eine Grundschule für alle Kinder eines Dorfes oder eines Stadtteils. Keine Förderschulen nebenher, für die angeblich schwächeren, langsameren und weniger leistungsfähigen Kinder.

Eine Grundschule für alle Kinder, vom ersten Schultag an. Nach der Grundschulzeit muss der Staat aber die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemein bildender und berufsbildender Art fördern und sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen.

Zugang zu Schule und Hochschule

Das heißt Vielfalt in den Schularten, Schwerpunkten und Ausrichtungen der Schulen, entsprechend den Begabungen, Interessen und Wünschen der Kinder und ihrer Eltern, den Ideen und Konzepten der Lehrer*innen sowie den Gegebenheiten der Gemeinden, Städte oder Regionen. Mit diesen verschiedenen Schularten und -formen muss der Staat allen Kindern entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen.

Weiter hat der Staat alle geeigneten Maßnahmen auszuführen, um sicherzustellen, dass die Disziplin in der Schule in einer Weise gewahrt wird, die der Menschenwürde des Kindes entspricht und im Einklang mit diesem Übereinkommen steht. Dies bedeutet, dass es in keiner Weise zu Beleidigungen, Ausgrenzungen oder Mobbing kommen darf. In keiner Weise!

Nicht zuletzt geht es bei der Schulbildung um die Aufhebung von Unwissenheit und Analphabetentum. Dies ist nicht nur in den sogenannten Entwicklungsländern, sondern selbst in unserem Land noch ein großes Bildungsziel, aber bei Weitem nicht das einzige.

Bildungsziele (Artikel 29)

Der Staat richtet die Bildung des Kindes darauf aus, die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen. Nicht die Wiedergabe vorgegebener Wissensinhalte oder der messbare Nachweis bestimmter Qualifikationen ist also entscheidend, sondern die volle Entfaltung der Persönlichkeit, Begabungen und Fähigkeiten eines jeden einzelnen Kindes.

 

Dafür ist ein breites Fächerangebot notwendig, mit Betonung des Sport- und Musik- sowie des Natur-, Kultur- beziehungsweise Kunstunterrichts.

Darüber hinaus muss der Staat jedem Kind die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen vermitteln.

Ohne Vorbild und Vorleben der Inhalte und Werte der Charta der Vereinten Nationen ist eine Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten nicht möglich.

Der Staat ist dabei verpflichtet dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln.

Aufmerksamkeit, Anerkennung, Rücksichtnahme und Verständnis, Wertschätzung, Großzügigkeit sowie Herzlichkeit – alles muss vorgelebt und tagtäglich verlässlich erfahren werden. Dabei hat der Staat das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen Völkern und ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten.

Bedeutung der Freiheit

Dazu gehört auch die Pflicht des Staates, dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln. Hierzu müsste der Staat selbst vorbildlich und nachhaltig die Umwelt schützen, ein weiteres großes Versagen seiner Regierungen und Parlamente.

Bei der Bildung waren sich die Vertreter*innen der Vereinten Nationen bewusst, dass dem Staat dieses gewichtige Feld nicht alleine anvertraut werden darf. Deshalb erweiterten sie den Artikel über die Bildungsziele um einen zweiten entscheidenden Absatz.

Dieser verhindert, dass die Bildung ein staatliches Monopol werden kann. Die Freiheit, das größte Bürger*innenrecht, könnte sonst in große Gefahr geraten, vielleicht sogar verloren gehen. Deshalb darf der Staat nicht die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigen, Bildungseinrichtungen zu gründen und zu führen, sofern die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den von dem Staat gegebenenfalls festgelegten Mindestnormen entspricht.

Bildung ist aber nicht nur Schulbildung – und das Leben von Schüler*innen besteht nicht nur aus Schule.

Das volle Leben (Artikel 31)

Jedes Kind ist wach und aktiv wie auch müde und erschöpft – und jedes Kind hat unterschiedliche Begabungen, Interessen und Vorlieben. Aus dem Wissen über die nötigen Wechsel und Rhythmen zwischen tätig sein und ausruhen sowie der Achtung von Eigenaktivität und Freiheit heraus erkennt der Staat das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.

Das Recht auf Ruhe und Freizeit sowie auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung bedeutet für jedes Kind zuerst einmal genügend frei verfügbare Zeit – und damit nur einen „Halbtagsunterricht“. Dies heißt aber nicht, dass keine Ganztagskindergärten und – schulen zur Verfügung stehen müssen. Ganz im Gegenteil ist bei Wunsch oder Bedarf eine Ganztagsform für jedes Kind wohnortnah vorzuhalten, aber eben nur in offener und nicht in gebundener, verpflichtender Form.

Das Aufwachsen sowie die freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben gerade mit Gleichaltrigen ist von größtem Wert für eine soziale Gemeinschaft und prägend für ein Leben in Respekt, Sicherheit und Frieden.

Kultur und Kunst

Dabei spielt für den Erwerb sozialer Werte und Verhaltensweisen die „Vereinskultur“ – vom Sportverein über die Feuerwehr bis zum Chor – eine größere bildende Rolle als die Schule. Schon alleine deshalb muss jedem Kind genügend Zeit für die Teilnahme an einem oder mehreren Vereinen zur Verfügung stehen – und die in unserem Land traditionell große Vereinskultur unbedingt flächendeckend erhalten bleiben.

Es geht aber nicht nur um die freie Teilnahme, sondern um die volle, aktive Beteiligung, frei gewählt nach den Interessen und Wünschen des Kindes. Hierzu achtet der Staat das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördert die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.

Dafür muss ein reichhaltiges Angebot auf allen Gebieten – einschließlich der ganzwöchigen Öffnung von Schulräumen und Turnhallen für Vereine und Eigenaktivitäten der Kinder – vorhanden sein oder geschaffen werden; auch hier für die volle Entfaltung eines jeden Kindes in größtmöglichem Umfang.

Fazit & Ausblick

Ein Kind muss sicher und gesund aufwachsen sowie sich zu einer vollen Persönlichkeit entfalten können. Kein einziges Kind darf hiervon ausgeschlossen sein. Dies gilt gerade auch für die Bereiche „Behinderung“ und „Unterbringung“ sowie für einen „angemessenen Lebensstandard“…


Weitere Teile der Serie:

Teil 1: Die Vorgeschichte

Teil 2: Die Präambel

Teil 3: Prinzipien und Wohlergehen

Teil 4: Mittel und Umfang

Teil 5: Eltern und Verantwortung

Teil 6: Flucht und neue Familie

Teil 7: Sicherheit und Gesundheit

Teil 8: Mitbestimmung und Freiheit


Die Beitragsserie erschien zuerst auf neue-debatte.com, Kooperationspartner von Unsere Zeitung.

Titelbild: Raka Rachgo on Unsplash

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