Reaktivierung des McCloy-Sorin-Plans zur UN-Erneuerung
Präzedenzfälle, die zeigen, wie man dem Frieden der Welt wirksam dienen kann, wenn man nur will, gibt es zu Genüge. Ein konkretes Beispiel.
Von Klaus Schlichtmann, Hidaka City (Zeitschrift INTERNATIONAL, Heft V/2025)
Die Aufarbeitung vergangener Versäumnisse und Fehler steht auf dem Programm. Zu den Versäumnissen zählt die jahrzehntelang nicht erfolgreiche Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs (IGH). Zu den politischen Fehlern gehört die von Anfang an betriebene antikommunistische Politik der deutschen Bundesregierung. Konrad Adenauer befürchtete, dass die USA und die UdSSR hinter seinem Rücken zu einer friedlichen Einigung gelangen und seine Pläne durchkreuzen könnten. Doch er brauchte die USA für seine Pläne. Er wollte ein militärisch starkes Europa unter deutsch-französischer Führung als dritte Kraft; von Abrüstung hielt er nicht viel. Die Himmeroder Denkschrift vom Oktober 1950 war ein militärpolitisches Konzeptpapier, das keine friedenspolitischen Maßnahmen vorsah, etwa im Sinne einer Stärkung der Vereinten Nationen (UN) oder einer allgemeinen und umfassenden Abrüstung auf der Grundlage der UN-Charta. Bemerkenswert: Die USA und die UdSSR waren sich gelegentlich einig.
„Friedenswettlauf“ statt Rüstungswettlauf
So wurde 1961 das McCloy-Sorin-Abrüstungsabkommen (MSA) zwischen den USA und der UdSSR unterzeichnet. Der Vertrag könnte noch heute als historischer Anknüpfungspunkt für eine strukturelle Friedens- und Abrüstungsinitiative dienen. Aus dieser friedenspolitischen Funktion lässt sich daher aus politisch-praktischen Gründen eine Argumentation für eine bundesdeutsche Initiative ableiten. Das MSA war ein bedeutender Versuch, im Rahmen der UN eine umfassende Abrüstung zu erreichen. In seiner Rede vor den UN stellte der US-amerikanische Präsident das Abkommen vor. Man wolle „gemeinsam Schritt für Schritt, Etappe für Etappe voranschreiten, bis eine allgemeine und vollständige Abrüstung erreicht ist“ und, so Kennedy, die Sowjetunion damit „nicht zu einem Rüstungswettlauf, sondern zu einem Friedenswettlauf herausfordern.“
Die Vereinbarung, die den Übergang zu echter kollektiver Sicherheit unter der Ägide der UN anstrebte, fand in der internationalen Öffentlichkeit große Beachtung und wurde besonders von vielen Staaten des Südens begrüßt. Am 20. Dezember wurde sie von der UN-Generalversammlung einstimmig angenommen. Könnten ihre enorme historische Bedeutung und ihr hoher völkerrechtlicher Status Deutschland motivieren, unter Berufung auf Art. 24 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 106 der UN-Charta die Initiative zur Reaktivierung des Plans zu ergreifen? Damit würde das Abkommen angesichts der gegenwärtigen Spannungen und Krisen weltweit rechtlich und politisch immense Bedeutung erlangen.
Das MSA ist ein ungenutzter normativer Rahmen, kein Relikt.
Der im Rahmen der Genfer Abrüstungskonferenz entwickelte Plan sah die schrittweise Beseitigung von Massenvernichtungswaffen, eine internationale Autorität zur Kontrolle der Abrüstung sowie den Übergang zu einem echten System kollektiver Sicherheit vor. Für die Bundesrepublik, die das MSA kaum wahrnahm, erscheint die Angelegenheit im Nachhinein als verpasste Chance und die bereits 1949 versäumte Unterwerfung unter die Rechtsprechung des IGH als Absage an die kollektive Sicherheit der UNO, die indirekt den Kalten Krieg mitzuverantworten hatte. Als „soft law“ bzw. bloße Absichtserklärung, die keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit erzeugt, war das Abkommen 1961 als wenig realistisch angesehen worden, trotz seiner Bezüge zur UN-Charta, insbesondere zu Art. 11 (Abrüstungsfragen), 26 (Rüstungskontrolle durch den Sicherheitsrat), 106 (Übergangsmaßnahmen bis zur Inkraftsetzung von Art. 43) und 24.
Art. 24 des Grundgesetzes (GG) und Art. 24 der UN-Charta erlauben die Übertragung von Hoheitsrechten an die internationale Organisation, um eine friedliche und gerechte Weltordnung zu schaffen.
Deutschland könnte sich als Initiator einer neuen UN-Resolution zur Wiederaufnahme der MSA-Prinzipien profilieren und dabei die Unterstützung von BRICS+, der G77 und anderer Gruppen gewinnen.
Wir leben in einer Zeit wachsender geopolitischer Spannungen, zunehmender Rüstungsdynamik und schwindender Autorität internationaler Institutionen; die Frage nach einer effektiven kollektiven Sicherheitsordnung rückt wieder in den Mittelpunkt der Rechts- und Friedenspolitik. Neue Impulse für Abrüstung und internationale Zusammenarbeit sind notwendig. Die Delegitimierung staatlicher militärischer Gewaltmittel, die sukzessive Übertragung der Sicherheitsverantwortung auf eine sich reformierende Weltorganisation und die schrittweise Abrüstung waren das Ziel des amerikanisch-sowjetischen Vorschlags.
Die Aktualität des MSA
Das weitgehend in Vergessenheit geratene Dokument aus der Zeit des Kalten Krieges bietet überraschende Anknüpfungspunkte für ein Umdenken. Auch wenn der Plan nicht umgesetzt wurde, stellt er in seiner Systematik und Zielsetzung einen normativen Rahmen dar, der auch heute noch – insbesondere im Lichte der UN-Charta und nationaler Verfassungen wie dem GG der BRD – relevant ist. Das Ziel, Abrüstung mit einem System kollektiver Sicherheit zu verbinden, würde den UN-Sicherheitsrat (UNSC) in eine effektive Exekutivinstanz verwandeln, an der die Mitgliedstaaten und nicht zuletzt die Völker der UN gleichberechtigt beteiligt sind. Deutschlands besondere historische Verantwortung und verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Friedensförderung prädestinieren es zur Übernahme einer aktiven Rolle bei der Wiederbelebung des Plans – nicht als Selbstzweck, sondern als Beitrag zur Erneuerung der kollektiven Sicherheit im 21. Jahrhundert.
Der 1949 eingeführte Art. 24 des GG sollte die BRD in die Lage versetzen, sich in eine internationale Friedensordnung auf der Grundlage kollektiver Sicherheit einzufügen. Mit dem MSA bot sich die Chance, auf der internationalen Bühne einen normativen Brückenschlag zwischen der UN-Charta und dem deutschen Verfassungsauftrag zur Friedenssicherung zu schaffen.
Nach dem Bau der Berliner Mauer im August 1961 und der Kubakrise 1962 verlor der Plan an politischer Zugkraft. Trotz seines Scheiterns lieferte das MSA in strukturierter Form einen normativen Referenzrahmen, der auch späteren Abrüstungskonferenzen als Orientierung diente – etwa in der Debatte um die Einrichtung einer UN Disarmament Agency oder bei der Ausarbeitung des Atomwaffensperrvertrags (1968). Sein Kerngedanke, Abrüstung nicht als isolierten Prozess, sondern als integralen Bestandteil eines Systems kollektiver Sicherheit zu begreifen, ist bis heute nicht eingelöst, aber normativ tragfähig, d.h. der Plan kann eine starke normative Orientierungskraft entfalten. Ein deutscher Beitrag könnte das MSA völkerrechtlich neu bewerten und seine mögliche Reaktivierung unter Rückgriff auf Art. 106 der UN-Charta sowie Art. 24 des GG diskutieren.
Immerhin enthält die Vereinbarung Grundsätze, die nach wie vor Geltung beanspruchen – sowohl im Sinne des Völkergewohnheitsrechts als auch als Ausdruck der lex ferenda, also des künftigen, noch zu schaffenden Rechts. Daraus lassen sich folgende Grundsätze ableiten: Abrüstung ist kein Selbstzweck, sondern Bestandteil einer umfassenden Weltfriedensordnung und nur in Verbindung mit internationaler Kontrolle und kollektiver Sicherheit möglich. Insofern ist das MSA als normativer Baustein einer unvollendeten Entwicklung zu verstehen – einer Entwicklung, die mit der UN-Charta 1945 begonnen, durch den Plan 1961 strukturiert und seitdem immer wieder verschoben wurde.
Die heutige sicherheitspolitische Krise verleiht dem Plan nicht nur historische, sondern auch rechtspolitische Aktualität.
Mehrere Artikel der UN-Charta bieten unmittelbare Anknüpfungspunkte für eine rechtliche Einordnung. Nach Art. 26 der UN-Charta sollten die Mitgliedstaaten auf das für die Landesverteidigung nötige Minimum abrüsten und unter der Leitung des UNSC – zusammen mit dem Militärstab – Pläne zur Rüstungsbegrenzung entwickeln. Dieser Artikel zeigt, dass die Charta die Möglichkeit eines zentral gesteuerten Abrüstungsregimes vorsieht, wie es das MSA umsetzen wollte. Die Art. 43 ff. UN-Charta bilden die Grundlage für die direkte Übertragung militärischer Befugnisse auf den UNSC. Diese Bestimmung soll den Übergang von „Armee zur Polizei“ (Margaret Mead) erleichtern und berührt damit implizit den Teil der Charta, der auf eine Verlagerung der Sicherheitsverantwortung von den Nationalstaaten auf die UN abzielt. In diesem Zusammenhang verdient Art. 106 der UN-Charta (Übergangsbestimmungen betreffend die Sicherheit) besondere Aufmerksamkeit. Die damit konzipierte Periode erlaubt den USA, Russland, Großbritannien, China und Frankreich, „Übergangsmaßnahmen“ zur Wahrung des Friedens zu ergreifen, bis die in Art. 43 vorgesehenen Vereinbarungen in Kraft treten. Das MSA kann als substanzielle Ausfüllung dieses Interregnums als Übergangsmechanismus interpretiert werden.
Wie angehen?
Ein erster Schritt zur Wiederbelebung des Plans wäre die politische und parlamentarische Bekräftigung der Bereitschaft zur Übertragung von Souveränitätsrechten auf eine sich aktuell reformierende Weltorganisation zur Friedenssicherung, im Sinne des Art. 24 Absatz 1 GG. Der Bundestag könnte in Form eines interfraktionellen Beschlusses erklären, dass Deutschland bereit ist, Abrüstungs- und Sicherheitshoheitsrechte im Rahmen eines multilateralen Prozesses unter UN-Aufsicht abzugeben. Parallel dazu sollte die Bundesregierung in die UN-Generalversammlung eine Resolution einbringen, mit dem Ziel, das MSA als historischen Bezugsrahmen für eine neue Abrüstungsinitiative zu reaktivieren. Tatsache ist, wenn wir nicht bald etwas unternehmen, um den Krieg abzuschaffen, laufen wir Gefahr, dass der Krieg uns abschafft! So sagte John F. Kennedy am 25. September 1961 vor den UN: „Jeder Mann, jede Frau und jedes Kind lebt unter einem nuklearen Damoklesschwert, das an einem seidenen Faden hängt, der jederzeit durch einen Unfall, eine Fehlkalkulation oder Wahnsinn durchtrennt werden kann. Die Waffen des Krieges müssen abgeschafft werden, bevor sie uns abschaffen.“ Dass diese Abschaffung wirklich stattfinden kann, garantieren die fünf ständigen UNSC-Mitglieder. Bei Maßnahmen gegen einen Friedensbrecher müssen sie selbstverständlich einstimmig und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorgehen.
Art. 24 der UN-Charta ist der völkerrechtliche Anknüpfungspunkt für jede ernsthafte Initiative zur kollektiven Friedenssicherung. Diese Bestimmung enthält mehrere normative Elemente, die für eine Reaktivierung des MSA entscheidend sind. Die Mitglieder der UN übertragen dem UNSC nicht nur Kompetenzen, sondern eine Hauptverantwortung, die über eine rein organisatorische Delegation hinausgeht. Sie beinhaltet ein auf Vertrauen und Effizienz angelegtes Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und dem Sicherheitsrat. Der UNSC handelt nicht in eigenem Namen, sondern als Treuhänder aller UNO-Mitglieder. Daraus ergibt sich ein kollektiver Anspruch auf effektives Handeln – und umgekehrt ein kollektiver Anspruch auf Reform oder Aktivierung, wenn dieser Verantwortung nicht nachgekommen wird. Wenn Art. 24 als „Verfassungsnorm der Weltgemeinschaft“ verstanden wird, dann sind Maßnahmen zu seiner Durchsetzung – wie das MSA – nicht nur politisch wünschenswert, sondern völkerrechtlich motiviert und geboten.
Die BRD hat diese völkerrechtliche Norm sozusagen „gespiegelt“ in Art. 24 des GG. Die Parallele zwischen Art. 24 UN-Charta (Übertragung der Friedensverantwortung an den Sicherheitsrat) und Art. 24 GG (Übertragung von Hoheitsrechten an zwischenstaatliche Einrichtungen zur Friedenswahrung) ist auffällig und eröffnet eine besondere Legitimationsbrücke zwischen Völkerrecht und Verfassungsrecht. Art. 24 kann – im Lichte seiner systemischen Stellung – auch als Legitimationsrahmen für die Anwendung von Art. 106 gelesen werden. Denn wenn der UNSC die Hauptverantwortung trägt, müssen auch die Übergangsmaßnahmen nach Art. 106 dieser Verantwortung dienen. Rechtlich abgesichert ist der Bezug auf Art. 106 der UN-Charta zur temporären kollektiven Sicherheitsverantwortung der Siegermächte, ergänzt durch Art. 24 GG zur innerstaatlichen Legitimation. Zu den damit gegebenen völkerrechtlichen und sicherheitspolitischen Chancen gehören die Entmilitarisierung, UN-Stärkung, Vertrauensbildung usw.
Deutschland könnte Friedenskraft werden
Deutschland hat eine besondere historische Verantwortung und verfügt über die rechtliche Möglichkeit und politische Glaubwürdigkeit, um sich für eine neue Abrüstungsinitiative stark zu machen. Die gegenwärtige sicherheitspolitische Weltlage – geprägt von neuen atomaren Aufrüstungsdynamiken, dem Erosionsprozess bestehender Rüstungskontrollverträge und einer Blockade des UNSC – erfordert mutige, konstruktive Vorschläge für eine neue Architektur kollektiver Sicherheit. Vor diesem Hintergrund bietet das MSA eine historisch bewährte und rechtlich anschlussfähige Matrix, die Deutschland in die Lage versetzt, die Vereinbarung unter Rückgriff auf seine verfassungsrechtliche Friedensverpflichtung zu reaktivieren.
Dazu könnte der UN-Generalsekretär eine hochrangige UN-Expertengruppe oder ein „Special UN Committee for Disarmament and Collective Security“ zur Auslegung und Umsetzung von Art. 24 berufen. Eine solche zwischenstaatliche Expertengruppe würde dazu dienen, den Plan zu aktualisieren und in konkrete Umsetzungsschritte zu übersetzen. Die Berufung auf Art. 106 wäre dabei ein machtpolitisch realistisches Mittel, um die fünf Vetomächte in eine koordinierte globale Übergangsverantwortung mit Sicherheitsgarantien einzubinden.
Die Reaktivierung des MSA sollte nicht in Konkurrenz, sondern in Ergänzung zu bestehenden Mechanismen wie dem Abrüstungsbüro der UNO, dem Atomwaffensperr- und dem Atomwaffenverbotsvertrag erfolgen. In einem übergeordneten, kohärenten Narrativ für Abrüstung und kollektive Sicherheit könnten alle Teilverträge und Mechanismen miteinander verbunden werden. Das MSA würde als Dachkonzept dienen, das disparate Initiativen unter einer umfassenden Vision zusammenfasst.
Der Plan würde neue Möglichkeiten und Wege der internationalen Zusammenarbeit mit Staaten, die ein starkes Interesse an Abrüstung und einer reformierten UN haben, eröffnen.
Eine solche „Koalition der Abrüstungswilligen“ könnte, gestützt auf Art. 59 Absatz 2 GG, den Reformimpuls in der UN-Generalversammlung institutionell verankern und zugleich eine offene Debatte über Abrüstungsinitiativen ermöglichen. In Partnerschaft mit Deutschland könnten diese Staaten Druck auf die UN ausüben und den kollektiven Sicherheitsgedanken weiter vorantreiben. Zudem sollte eine breite gesellschaftliche Diskussion die Reaktivierung des MSA begleiten. Wissenschaft, Friedensforschung, Kirchen und zivilgesellschaftliche Bewegungen könnten aktiv einbezogen werden – etwa in Form eines „Runden Tisches für Abrüstung und Weltordnungspolitik“ unter Schirmherrschaft des Deutschen Bundestags oder Bundespräsidenten. Mit diesen Schritten würde Deutschland seine verfassungsrechtliche Verantwortung für Frieden und Völkerverständigung aktiv wahrnehmen – im Geiste der Präambel des Grundgesetzes und der Charta der UN.
Mit der Reaktivierung des MSA könnte Deutschland seine Rolle als verantwortungsvoller Mitgliedstaat im Rahmen der internationalen Friedensordnung stärken. In Zeiten geostrategischer Spannungen und angesichts ungelöster globaler Sicherheitsherausforderungen ist es an der Zeit, die Idee kollektiver Sicherheit und Abrüstung mit neuem Leben zu erfüllen.
Klaus Schlichtmann ist Asien- und Friedenshistoriker und war 1980–92 Vorsitzender des Vereins Weltföderalisten Deutschlands e.V.
Titelbild: John F. Kennedy am 25. September 1961 vor den UN: „Jeder Mann, jede Frau und jedes Kind lebt unter einem nuklearen Damoklesschwert, das an einem seidenen Faden hängt, der jederzeit durch einen Unfall, eine Fehlkalkulation oder Wahnsinn durchtrennt werden kann. Die Waffen des Krieges müssen abgeschafft werden, bevor sie uns abschaffen.“ (UN Foto)

