Warum der „Tag der Befreiung“ ein „Tag der Erinnerung“ sein sollte – Teil 1
Der Tag des Kriegsendes am 8. Mai 1945 gilt heute als »Tag der Befreiung«, als Chiffre für den Beginn unserer Demokratie. Doch die «Stunde Null« ist auch Beginn des kollektiven Verdrängens und Vergessens der Verbrechen des Nationalsozialismus – und der stillschweigenden Integration der Täter in der Nachkriegszeit.
Von Helmut Ortner
8. Mai 1945 – Aus einem Volk von Jublern war ein Volk von Stummen geworden. Aber empfanden die Deutschen, die Opfer und Täter zugleich waren und so viel Leid über andere Völker gebracht hatten, so etwas wie Scham? Oder fühlten sie sich nur auf der Verliererseite? Konnten sie begreifen, was geschehen war, was sie mitgemacht und zugelassen hatten?
Als das »Tausendjährige Reich« in Schutt und Asche versank, übten sich Hitlers Deutsche im notorischen Beschweigen oder verloren sich in ihren Aussagen und Ausreden im gewohnten rhetorischen Schleier: Alle waren immer schon dagegen und wussten von nichts.
Doch das nationalsozialistische Deutschland hatte nicht nur einen Führer, sondern Millionen Begeisterte und Überzeugte. Zeitweise wollten so viele Deutsche in die NSDAP eintreten, dass die Partei mehrere Aufnahmestopps beschloss. Noch kurz vor dem Kriegsende waren es 8,5 Millionen NSDAP-Mitglieder. Nun sollte die »Stunde null« die Stunde der notwendigen »Säuberung« der Deutschen werden. Dazu trafen sich in Potsdam die drei Regierungschefs der Siegermächte und unterschrieben ein Dekret, in dem es hieß:
Alle Mitglieder der nationalsozialistischen Partei, welche mehr als nominell an ihrer Tätigkeit teilgenommen haben, (…) sind aus den öffentlichen und halböffentlichen Ämtern zu entfernen. Diese Personen müssen durch Personen ersetzt werden, welche nach ihren politischen und moralischen Eigenschaften fähig erscheinen, an der Entwicklung wahrhaft demokratischer Einrichtungen in Deutschland mitzuwirken (…)
Ein Volk stand vor einer politischen und moralischen Reinigungsprozedur durch die Siegermächte. Und das, was die Siegermächte »Entnazifizierung« nannten, war als Vorbedingung für eine kollektive Rehabilitierung der Deutschen konzipiert. Mit dem Dekret sollte die Säuberung ehemaliger NSDAP-Mitglieder auch in geordnete Bahnen gelenkt werden, denn schon hatte in den einzelnen Besatzungszonen auf höchst unterschiedliche Weise die Verfolgung und Erfassung früherer Nazis begonnen. Lokale «antifaschistische Komitees« verhinderten, dass ehemalige NS-Funktionäre untertauchten, gelegentlich kam es sogar zu Racheakten. Daran aber hatte der »Alliierte Kontrollrat« keinerlei Interesse. Die Entnazifizierung sollte einheitlich und allein in der Zuständigkeit des Kontrollrats durchgeführt werden. Anfang 1946 wurde eine weitere Direktive erlassen, in der genau definiert und kategorisiert war, welche Personen aus welchen Ämtern und Stellungen entfernt werden sollten. Eine zusätzliche Verordnung im Oktober 1946 legte gemeinsame Richtlinien für ganz Deutschland zur Bestrafung von Kriegsverbrechern sowie von Nationalsozialisten fest, die das NS-Regime gefördert und unterstützt hatten.
Ein schwieriges Unterfangen. Wer war Täter, wer nur ein Mitläufer? Hatte nicht jeder eine Ausrede, eine Erklärung? Damit die »Potsdamer Grundsätze« auch in die Praxis umgesetzt werden konnten, einigte man sich zunächst auf fünf Gruppen zur »Heranziehung von Sühnemaßnahmen«: Hauptschuldige – Belastete (Aktivisten, Militaristen und Nutznießer) – Minderbelastete – Mitläufer – und Entlastete (Personen, die vor Spruchkammern nachweisen konnten, dass sie unschuldig waren).
Ein Volk auf dem Prüfstand
Die Siegermächte gingen in ihren Besatzungszonen nun daran, die desillusionierten Hitler Deutschen zu »säubern«. Ein Volk, das sich zwar als Verlierer fühlte, aber nicht unbedingt als schuldig. Mit großem Elan begannen die Amerikaner. Sie verteilten einen sechsseitigen Fragebogen, der von den Deutschen auszufüllen war. Auf 131 Fragen – vom Körpergewicht über Vermögensverhältnisse, Militärdienst, Auslandsreisen, Vorstrafen bis hin zu religiösen Bindungen – wurden eindeutige Antworten verlangt. Unvollständigkeit und Auslassungen standen unter Strafe. Kernstück des Fragebogens waren die Punkte 41 bis 95, unter denen wahrheitsgetreue Angaben über die Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen gefordert wurden. Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte mussten zudem einen Ergänzungsbogen ausfüllen, dessen erste Frage der Mitgliedschaft zum Volksgerichtshof galt. Weiterhin wurde nach Kontakten zur Gestapo, nach Art und Zahl der Führung oder Beteiligung an Prozessen sowie nach Einzelheiten der bisherigen Justizkarriere gefragt.
Anfang Dezember 1945 waren bei den amerikanischen Dienststellen mehr als 13 Millionen Fragebogen eingegangen. Die Säuberung beschränkte sich darauf, die Angaben wenn möglich zu überprüfen und auf diese Weise die belastete NS-Spreu vom unbelasteten Weizen zu trennen. Die schlimmsten Nazis fielen in die Kategorie »automatischer Arrest«, andere wurden aus ihren Arbeitsverhältnissen entfernt, harmlose Mitläufer durften ihre Arbeitsplätze und Ämter behalten.
In der französischen und der britischen Zone konzentrierte man sich in erster Linie darauf, die personellen Eliten des NS-Systems auszuwechseln. Es galt, die Aufrechterhaltung der Versorgung und Verwaltung nicht zu gefährden, und so praktizierte man die Säuberung nicht allzu streng. Im Vordergrund standen nicht juristische, sondern pragmatische Lösungen. In der britischen Zone beispielsweise trat neben die Bezeichnung »politisch nicht tragbar« und »politisch tragbar« die Zwischenbewertung »tragbar mit Amtsveränderung«. Das half, viele personelle Engpässe zu lösen.
Insgesamt brachten die Entnazifizierungsprozeduren vielfältige Probleme mit sich. Einerseits verursachte die Säuberung empfindlichen Personalmangel- nicht allein in den Führungspositionen. Andererseits störten beispielsweise die Internierungslager, in denen im Frühjahr 1946 weit über 100 000 Deutsche der Kategorie »automatischer Arrest« inhaftiert waren, den Demokratisierungsanspruch der westlichen Besatzungsmächte.
Am konsequentesten wurde die Säuberung ehemaliger Exponenten des NS-Regimes in der sowjetischen Besatzungszone durchgeführt, denn hier verfolgte man im Zusammenhang mit einer grundlegenden »antifaschistisch-demokratischen« Umwälzung einen radikalen personellen Neubeginn. Freilich, auch dort rückte bereits ab 1947 der Gedanke der Rehabilitierung in den Vordergrund, vor allem, wenn es sich um einfache NSDAP-Mitläufer handelte. Die Justiz sollte sich ausführlich mit den Vergehen der Aktivisten beschäftigen – doch gab es noch Richter?
Bereits im September 1945 hatte die sowjetische Militäradministration den Aufbau einer demokratischen Justiz befohlen, worin ehemalige NS-Juristen keinen Platz finden sollten. Beinahe 90 Prozent des Justizpersonals wurden danach entlassen. Um das entstandene Vakuum rasch zu füllen, wurden sogenannte Volksrichterschulen errichtet, wo Laien in Schnellkursen die Rechtsprechung erlernten.
Weitaus laxer war in dieser Frage eine Anordnung der britischen Militärregierung, nach der immerhin 50 Prozent der jeweils eingesetzten Richter und Staatsanwälte Mitglieder der NSDAP gewesen sein durften. Diese Klausel, damals als »Huckepack-Regelung« bezeichnet, hatte den Vorteil, dass ein Unbelasteter jeweils einen früheren Parteigenossen mit in den Justizdienst hineintragen konnte.
Insgesamt jedoch war bereits Ende 1947 das Interesse vor allem der Alliierten an der Entnazifizierung erkennbar erlahmt. Die Säuberung von außen, in Anspielung an die Nürnberger Prozesse gegen die NS-Prominenz, auch »Nürnberg des kleinen Mannes« genannt, war gescheitert. So wurden die Aufgaben bald den neu errichteten Bundesländern übertragen, die zu diesem Zweck jeweils Spruchausschüsse bildeten. Mit zweifelhaftem Erfolg.
Entnazifizierung in Eigenregie
Noch immer waren viele Deutsche der Meinung, der Nationalsozialismus sei im Großen und Ganzen eine gute Sache gewesen, die allenfalls schlecht durchgeführt worden sei. Nun sollten diese Deutschen in Eigenregie ihre Entnazifizierung organisieren. Doch alle Versuche, die anständigen Deutschen von den Nazis, die anständigen Nazis von den schlimmen Deutschen zu trennen, erwiesen sich als unmöglich. Kaum einer mochte als Belastungszeuge auftreten. An Entlastungszeugen dagegen herrschte kein Mangel. Die Deutschen fühlten sich durch die Niederlage schon genug bestraft. Schuldbewusstsein, Sühnebedürfnis oder Scham hatten keinen Platz.
Die »wahren Schuldigen« sollten bestraft, die gutgläubigen Nazis aber – das war die vorherrschende Meinung – in Gnaden entlassen werden. So setzte sich ein Nazi-Begriff durch, der sich allein auf exponierte Parteifunktionäre, auf NS-Verbrecher und KZ-Schergen reduzierte, nicht aber auf Zellenleiter und Blockwarte, auf Kassenverwalter und Unterführer, die alle doch nur das »Beste für Deutschland und das deutsche Volk« gewollt hatten. Und auch die Komplizen in herausragenden Positionen, die Offiziere, die Wirtschaftsmanager, die Bürokraten, die Professoren und die Juristen – sie alle fielen durch das grobe Raster der Entnazifizierung.
Diejenigen, die jetzt die gigantische Selbstreinigung vornahmen – die Vertreter der neu geschaffenen Parteien – waren zwar unbelastet, aber überfordert. Und jene, die in den Spruch- und Berufungskammern ihren Juristenverstand bereits wieder für die »deutsche Sache« einsetzten, einte vor allem das Bedürfnis, mit der NS-Vergangenheit endlich Schluss zu machen. Vor allem Juristen, geübt in Anpassungsfähigkeit und Opportunismus, die jetzt mit den »Entsorgungsarbeiten« der Vergangenheit betraut waren, begriffen – wen konnte es wundern – die ihnen übertragene Säuberung ganz positivistisch vor allem als Prozedur zur Rettung der eigenen Karriere – und der ihrer Zunftkollegen. Sie bemühten sich redlich, dass kein Kollege brotlos wurde. Wem die Unbedenklichkeit bescheinigt wurde, der zählte nicht länger als belastet. Wer unter Hitler grausame Strafen und Todesurteile ausgesprochen hatte, der musste nicht unbedingt ein Nationalsozialist gewesen sein. Waren sie nicht lediglich Vollstreckungsbeamte, die geltendes Gesetz angewandt hatten? Und Treue zum Gesetz konnte doch wohl niemanden zum Kriminellen machen?
Diese Logik sollte in den nächsten Jahren zur eisernen Rechtsüberzeugung werden, wann immer – selten genug – die Rolle der NS-Justiz zu verhandeln sein sollte. Die Formel von der bloßen Pflichterfüllung kursierte unter den ehemaligen NS-Juristen, häufig mit dem Hinweis, damit Schlimmeres verhindert zu haben. Eine Rechtfertigung, die bereits im Nürnberger »Juristenprozess« nicht ohne Erfolg strapaziert worden war.
NS-Juristen, die nach 1945 Karriere machten
Im dritten von insgesamt zwölf Prozessen, die von den Amerikanern im Lauf des Tribunals gegen die Hauptkriegsverbrecher durchgeführt wurden, hatten sich am 17. Februar 1947 sechzehn deutsche Juristen wegen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Organisationsverbrechen zu verantworten. Sie standen stellvertretend für die gesamte deutsche Justiz vor Gericht. Freilich, die exponiertesten Vertreter waren ohnehin nicht mehr zur Verantwortung zu ziehen: Reichsjustizminister Franz Gürtner war bereits 1941 gestorben, sein Nachfolger Otto Georg Thierack hatte nach Kriegsende in einem englischen Straflager Selbstmord begangen, ebenfalls Reichsgerichtspräsident Erwin Bumke, der nach dem Einmarsch der US-Armee in Leipzig seinem Leben ein Ende setzte.
Nun waren also sechzehn prominente Repräsentanten der Justiz angeklagt worden, für die man hinreichendes Beweismaterial hatte herbeischaffen können. Für das Reichsjustizministerium standen der ehemalige Staatssekretär und zeitweilige kommissarische Justizminister Dr. Franz Schlegelberger, der ranghöchste Angeklagte, sowie die beiden Staatssekretäre Curt Rothenberger und Ernst Klemm vor Gericht, außerdem der Generalstaatsanwalt Günther Joël und weitere drei Ministerialdirigenten. Zwei Angeklagte schieden wegen Haftunfähigkeit und durch Selbstmord vorzeitig aus dem Verfahren aus.
Für den Bereich der Staatsanwaltschaft hatten sich der frühere Oberreichsanwalt beim Volksgerichtshof Ernst Lautz, und Reichsanwalt Paul Barnickel zu verantworten, für die Sondergerichte drei Vorsitzende aus Nürnberg und Stuttgart, für den Volksgerichtshof schließlich der Präsident des Vierten Senats Günther Nebelung sowie ein Laienrichter.
Sie alle waren exemplarische Justiztäter.
Es ging in diesem Prozess ohnehin weniger darum, Einzeltaten nachzuweisen – die gleichwohl ausführlich zur Sprache kamen, sondern es ging darum, zu zeigen, dass die Justiz bis zuletzt Teil und Komplize des nationalsozialistischen Terrorsystems gewesen war.
Hauptanklagepunkte waren die »Justizmorde und andere Gräueltaten, die sie dadurch begangen hatten, dass sie Recht und Gerechtigkeit in Deutschland zerstörten und dann in leeren Hüllen der Rechtsformen zur Verfolgung, Versklavung und Ausrottung von Menschen in einem Riesenausmaß benützten«, wie es die Anklagevertretung formulierte.
Die Beweisaufnahme fiel für die deutsche Justiz ebenso vernichtend aus wie für die einzelnen Angeklagten. Hier standen nicht allein fanatische Nationalsozialisten wie Roland Freisler oder Otto Georg Thierack, sondern vielmehr exemplarische Vertreter des konservativen Juristenstandes vor Gericht. Aber gerade diese Tatsache offenbarte die tiefe Verstrickung der Justiz mit dem braunen Terror-Regime. Sie entpuppten sich als Prototypen willfähriger Juristen, ohne die die nationalsozialistischen Machthaber nicht überlebensfähig gewesen wären.
Am 3. und 4. Dezember 1947 wurden die Urteile verkündet: Franz Schlegelberger, Herbert Klemm und zwei weitere Angeklagte wurden zu lebenslanger Haft verurteilt, die anderen Angeklagten erhielten Freiheitsstrafen zwischen fünf und zehn Jahren.
Milde Urteile für Schreibtischtäter und exemplarische Mörder in Roben – ohnehin mit geringem Interesse am Vollzug: Beinahe alle Verurteilten wurden vorzeitig aus der Haft entlassen. Schlegelberger sollte ebenfalls bereits 1951 wieder ein freier Mann sein.
Auch wenn der Nürnberger Juristenprozess einer der wenigen, vielleicht sogar der ernsthafteste Versuch war, das Justizsystem des Dritten Reiches zu erhellen und zu brandmarken, so war die strafrechtliche Ahndung des Unrechts der NS-Justiz gescheitert. Mehr noch: Das Verfahren hatte keinerlei reinigende Wirkung auf die deutsche Juristenzunft. Im Gegenteil. Viele sahen in Nürnberg eine »Sieger- und Vergeltungsjustiz« am Werk und solidarisierten sich mit den Kollegen. Hatten sie denn nicht alle nur ihre Pflicht erfüllt? Die meisten dachten wie ihr Kollege, der Ex-Marinerichter und spätere Ministerpräsident Hans Karl Filbinger, der später einmal aussprach, was alle ehemaligen NS-Juristen schon frühzeitig für sich reklamierten: »Was damals rechtens war, kann heute nicht Unrecht sein.«
Ein schlechtes Gewissen wegen ihrer Komplizenschaft in der Nazi-Zeit konnten die Juristen so kaum entwickeln. Die Verantwortung für das, was geschehen war, bürdeten sie der politischen Führung auf. Selbst NS-Juristen, die sich im Hitler-Deutschland besonders eifrig hervorgetan hatten, mussten um ihre Nachkriegskarriere nicht bangen. Tausende von belasteten Richtern wurden also nicht nur verschont, sie durften wieder amtieren. So kehrten sie rasch an die Richtertische zurück, besetzten die Stühle als Landgerichts- und Oberlandesgerichtspräsidenten, fanden Unterschlupf in den Justizministerien. Von dieser Richtergeneration war kaum ein Beitrag zur Vergangenheitsbewältigung zu erwarten. Verständlich: Zahlreiche Richter hatten zuvor dem braunen Terror-Regime gedient und hätten erst einmal selbst entnazifiziert werden müssen. Doch keine Krähe hackt der anderen ein Auge aus. Das Dilemma aus den Anfängen der Weimarer Republik wiederholte sich, als man glaubte, die alten Köpfe seien notwendig, um eine funktionierende Verwaltung und Justiz aufzubauen. Auch jetzt gab es keinen politischen Neubeginn.
Sowohl die institutionelle wie auch die personelle Kontinuität war damit gesichert. Im Bonner Justizministerium agierten Juristen, die schon dem NS-Regime willfährig gedient hatten: Da war Dr. Josef Schafheutle, ein Mann, der bereits 1933 im Reichsjustizministerium mit dem politischen Sonderstrafrecht beschäftigt und somit einer der emsigsten Zuarbeiter Freislers war. Da gab es einen Dr. Ernst Kanter, einst Richter beim Reichskriegsgericht, ehe er 1943 Militärrichter in Dänemark wurde und dort an Todesurteilen beteiligt war. Seiner Nachkriegskarriere war diese Tatsache keineswegs hinderlich: 1958 wurde Kanter Präsident des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs.
Aber warum sollte für das Justizministerium nicht dasselbe gelten wie für andere Ministerien, beispielsweise das Auswärtige Amt, wo beinahe zwei Drittel der Beschäftigten ehemalige Nationalsozialisten waren und nun die Auslandspolitik der Deutschen besorgten.
Adenauer beschwichtigte Kritiker mit dem Argument, man könne »doch ein Auswärtiges Amt nicht aufbauen, wenn man nicht wenigstens an den leitenden Stellen Leute hat, die von der Geschichte von früher etwas verstehen«. Beispielsweise Leute wie sein Kanzleramtssekretär Dr. Hans Globke, der nicht nur an der Ausarbeitung des »Blutschutzgesetzes« und des »Erbgesundheitsgesetzes« von 1935 beteiligt war, sondern sich auch als Kommentator der Rassengesetze hervorgetan hatte. Als Rassenschande-Experte hatte er auch 1942 an der Wannsee Konferenz über die »Endlösung« der Judenfrage teilgenommen. Seiner Nazi-Karriere folgte nun eine steile Karriere nach dem Krieg.
Die Adenauer-Republik sicherte Unzähligen die Kontinuität ihrer zweifelhaften Laufbahnen. Beispielsweise Dr. Friedrich Karl Vialon, ein Mann, der im Reichskommissariat Ostland die Ausplünderung und Versklavung der Juden geleitet hatte. Auch er brachte es zum Staatssekretär, erst im Bundesfinanzministerium, später im Bundeskanzleramt. Oder Dr. Heinz Paul Baldus, der während des Nazi-Regimes in der Rechtsabteilung der Kanzlei des Führers gewissenhaft »seine Pflicht« erfüllt hatte. Auch für ihn fand sich höchstrichterliche Verwendung: als Senatspräsident am Bundesgerichtshof.
Und noch ein Mann mit Vergangenheit hatte es zu einem der ranghöchsten bundesdeutschen Juristen gebracht: Wolfgang Fränkel. Einst hatte er bei der Reichsanwaltschaft als unbarmherziger NS-Jurist mit dafür gesorgt, dass Urteile gegen Juden, Polen, Tschechen und Franzosen verschärft wurden. Seiner Nachkriegskarriere hatte das keineswegs geschadet: 1962 wurde er zum Generalbundesanwalt ernannt. Auf den Gedanken, aufgrund seiner Mitwirkung an der NS-Justiz aus Gründen politisch-moralischer Glaubwürdigkeit auf das Amt zu verzichten, kam Fränkel nicht.
Wie konnte er auch? Nach seiner Ernennung präsentierte er sich gegenüber der Presse als überzeugter Gegner jeglicher Diktatur. Widerspruch regte sich kaum. Zwar hatten DDR-Behörden – wie so häufig – auch im Falle Fränkel unanfechtbares dokumentarisches Material zu dessen NS-Laufbahn vorgelegt, doch wenn es um Aufarbeitung der Vergangenheit ging, nahm man von den DDR-Gerichten nicht gern Hilfe in Anspruch. Der »kalte Krieg« bot so den besten Schutz für die Täter von einst.
Teil 2 erscheint am Freitag, 9. Mai 2025
Buchtipp: Helmut Ortner – VOLK IM WAHN. Hitlers Deutsche oder: Von der Gegenwart der Vergangenheit, Edition Faust, 296 Seiten, 22 Euro
Zitate:
»Die Deutschen fühlten sich durch die Niederlage schon genug bestraft. Schuldbewusstsein, Sühnebedürfnis oder Scham hatten keinen Platz.«
»Nach dem Krieg wollte niemand die Erblast des Unrechts tragen – und kaum einer musste sie tragen.«
»Ein Volk mühte sich, das zu vergessen, was es verschwieg: seine Bereitschaft zur Teilnahme an einem System der Barbarei. «
Titelbild: „Bombentrichter“ von Heinrich Kasan im Kaisergarten in Oberhausen / Frank Vincentz / Wikimedia Commons / CC BY-SA 3.0
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