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Demokratie à la Kelsen

Auch wenn der Kern unserer Verfassung 100 Jahre alt ist, so erfuhr das B-VG doch bereits 1929 eine erste tief ins demokratische Gefüge eingreifende Umgestaltung. Sie betraf vor allem den Parlamentarismus. Hätten wir heute auch inhaltlich eine „Kelsen-Verfassung“, würde diese ziemlich anders aussehen.

von Tamara Ehs

Tamara Ehs
Tamara Ehs: Kolumnistin für „Unsere Zeitung – DIE DEMOKRATISCHE.“ (Foto: privat)

Als die neue Verfassung im Herbst 1920 in Kraft trat, gab es darin keinen vom Volk zu wählenden Bundespräsidenten, keine Notstandsbefugnisse; ja selbst auf die Möglichkeit, Grundrechte in Ausnahmesituationen zeitweilig oder örtlich einzuschränken, wurde verzichtet. Das Herz der Republik war das Parlament. Man vertraute auch in schwierigen Zeiten auf seine Funktionsfähigkeit und vor allem auf den Kompromisswillen der Parteien. Außerdem tagte der Nationalrat in Permanenz, denn parlamentslose Zeiten dürfe es in einer Demokratie nicht geben, so Hans Kelsen.

Auch wenn Kelsen im Rahmen der Arbeit am B-VG als Rechtstechniker auftrat und nur die Kompromisse der Parteien in ein rechtliches Gewand kleidete, ohne selbst demokratiepolitische Ansichten einzufügen, kennen wir doch seine persönliche Haltung zur Demokratie. Sie legt insbesondere die ebenfalls 1920 veröffentlichte Schrift Vom Wesen und Wert der Demokratie dar. Kelsen hatte bereits im November 1919 vor der Wiener Juristischen Gesellschaft einen gleichnamigen Vortrag gehalten und vertrat dabei eine Demokratietheorie, in deren Mittelpunkt das Parlament stand.

Um das Aufeinandertreffen der politischen Gegensätze zu rationalisieren und einen allgemeingültigen Kompromiss zwischen den verschiedensten Meinungen zu erzielen, ist der moderne Staat „notwendig und unvermeidlich ein Parteienstaat“, so Kelsen. „Denn die moderne Demokratie ist eine parlamentarische und der Parlamentarismus scheint mir, wenigstens nach den bisherigen Erfahrungen, die einzig mögliche Form zu sein, in der Demokratie innerhalb der sozialen Wirklichkeit von heute realisierbar ist.“ Dementsprechend wies das B-VG 1920 bis zur Novellierung 1929 eine radikalparlamentarische Prägung auf. Kelsen bezeichnete Österreich als „den extremen Typus einer parlamentarischen Republik.“

Da für Kelsen die Entscheidung für oder wider Parlamentarismus zugleich die Entscheidung über die Demokratie darstellte, lehnte er ein präsidiales Regierungssystem ab. In einem – noch dazu direkte vom Volk gewählten – Bundespräsidenten sah er den Rest der Ideologie der konstitutionellen Monarchie, einen Ersatzkaiser:  

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