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Lockdown before Christmas

Die Ausgangsbeschränkungen sind gelockert, der Handel darf öffnen, ansonsten aber ist der seit 3. November bestehende Soziallockdown abermals prolongiert. Die stete Verlängerung ist der jeweiligen Befristung geschuldet, die die Grundrechtseingriffe von Mal zu Mal demokratisch legitimieren soll. Aber reicht hierfür die einfache Mehrheit?

von Tamara Ehs

Tamara Ehs
Tamara Ehs: Kolumnistin für „Unsere Zeitung – DIE DEMOKRATISCHE.“ (Foto: privat)

Seit Monaten greifen Staaten weltweit in die Grundrechte ein. Der Unterschied zwischen der demokratischen und der autoritären Herangehensweise liegt weniger darin, dass die einen die „Zumutung für die Demokratie“ bedauern, wie es die deutsche Kanzlerin Angela Merkel unternahm, während die anderen die Krise zynisch nutzen, um das weitere Abgleiten ihres Landes in den Autoritarismus zu beschleunigen. Der Unterschied liegt vielmehr darin, dass Demokratien diesen politischen Ausnahmezustand definieren, ihn also inhaltlich und vor allem zeitlich begrenzen.

Die Interparlamentarische Union (IPU) veröffentlichte bereits im März Informationen für „Parlamente in Zeiten der Pandemie“. Ein wesentlicher Punkt, den Parlamente im Rahmen der Krisengesetzgebung sowie bei der Kontrolle ihrer Umsetzung laut IPU beachten müssten, betrifft die Befristung der Maßnahmen, vor allem wenn sich um die Einschränkung von Grund- und Freiheitsrechten handelt. Jedes Gesetz sollte eine sogenannte Sunset Clause beinhalten, also den Tag seines Außerkrafttretens benennen. Die Idee der Sunset Legislation stammt aus dem angloamerikanischen Rechtsraum. Sie unterscheidet sich von der gewöhnlichen Befristung darin, dass Gesetze nicht einfach nach Zeitablauf außer Kraft treten; vielmehr ist die Befristung mit dem Zweck verbunden, begleitend zu evaluieren, ob die gesetzten Ziele erreicht werden konnten. Ihre Intention ist eine bessere staatliche Regulierung. In Krisenzeiten dient die Sunset Legislation dazu, Maßnahmen in kurzen Zeitabständen vom Parlament überprüfen zu lassen.

Die von Österreich in der ersten Akutphase im März gesetzten Maßnahmen hatten zwar großteils eine Befristung mit 31. Dezember vorgesehen, allerdings keine begleitende Überprüfung durch den Nationalrat und auch keine Evaluierung. Erst im September wurde das COVID-19-Maßnahmengesetz dahingehend novelliert, dass wenigstens in allfälligen neuen Lockdown-Verordnungen vorgesehene Ausgangsbeschränkungen und Betretungsverbote von Betriebsstätten erst dann Rechtswirksamkeit erlangen, wenn Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats besteht. Deshalb mussten die seit 3. November geltenden Ausgangsbeschränkungen alle zehn Tage verlängert werden. Im Hauptausschuss genügt jedoch eine einfache Mehrheit und somit die Einstimmigkeit der Regierungsparteien. Ein Veto der Opposition ist nicht möglich.

Eine Befristung schützt also nicht vor einer unter Umständen mehrmaligen Verlängerung. Das kann den demokratischen Gehalt dieser Intention…

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